Girokonto

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Das Girokonto ist rechtlich als Kontokorrentkonto zu qualifizieren, also ein Konto in laufender Rechnung nach § 355 HGB, bei dem täglich ein Saldo, der einer der beiden beteiligten Parteien zusteht, ermittelt wird. Mindestens eine der beiden Parteien muss Kaufmann sein; diese Eigenschaft wird bereits durch Kreditinstitute erfüllt, weil sie ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betreiben.

In den seit Januar 2002 geltenden – und im Oktober 2009 geänderten – Vorschriften zum Girovertrag (§ 676f und § 676g BGB a.F.) fanden sich auch Regelungen zum Girokonto. Danach ist das Girokonto zentraler Bestandteil des Girovertrages. Denn nach der Legaldefinition des Girovertrages in § 676f BGB a.F. ist das Kreditinstitut verpflichtet, für den Bankkunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge über dieses Konto abzuwickeln. Überdies hat es dem Kunden als Begünstigtem einer Überweisung die mit dieser Überweisung weitergeleiteten Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Das Girokonto kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch für Minderjährige eingerichtet werden (siehe Jugendkonto).

Zum 31. Oktober 2009 ist in Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie europaweit das Recht des Zahlungsverkehrs vereinheitlicht worden. Der Girovertrag und die wichtigsten Zahlungsdienste (Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen) sind neu in §§ 675c bis § 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt worden. Kreditinstitute können nunmehr mit ihren Kunden vereinbaren, dass der Zahlungsverkehr ausschließlich nach der sogenannten Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC) erfolgt und der Name des Überweisungsempfängers/ Lastschriftschuldners nicht mehr berücksichtigt wird. Das neue Recht regelt auch Haftungs- und Beweisfragen und führt eine Vielzahl neuer Begriffe ein. Vor dem Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (Unterformen hiervon sind: Girovertrag, Debitkartenvertrag, Kreditkartenvertrag oder Online-Banking-/Telefon-Banking-Vertrag) hat der Kunde Anspruch auf Aushändigung umfangreicher vorvertraglicher Informationen (Art. 248 § 4 EGBGB). Während der Laufzeit des Vertrages müssen Änderungen der Vertragsbedingungen und Entgelte gegenüber Verbrauchern mit einer Widerspruchsfrist von 2 Monaten angeboten werden (§ 675g BGB). Lange Kündigungsfristen zu Lasten von Verbrauchern sind nicht mehr zulässig (§ 675h BGB).

Die Vorschrift des § 676f BGB begründet in Deutschland allerdings keinen Kontrahierungszwang für Kreditinstitute, und zwar weder auf Abschluss des Giro- noch des Überweisungsvertrages. Entgegen einer weitläufigen Meinung besteht in Deutschland für viele Sparkassen kein Kontrahierungszwang; das Kreditinstitut kann unter Umständen die Eröffnung eines Kontos ablehnen. In Frankreich und Belgien gibt es im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland, Österreich oder der Schweiz einen Kontrahierungszwang.

Neben diesen gesetzlichen Vorschriften finden sich zahlreiche Regelungen über die Führung von Girokonten in den AGB der Kreditinstitute. Im Zuge der Anpassung an das neue Zahlungsdiensterecht wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen z. B. für den Überweisungsverkehr mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 geändert. Dort wird zunächst klargestellt, dass Girokonten als Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB anzusehen sind, für die Rechnungsabschlüsse nach vereinbarten Zeitabschnitten erstellt werden. Einwendungen hiergegen müssen innerhalb von 6 Wochen dem Institut zugegangen sein. Ferner sind in den AGB Stornobuchungs- und gegenseitige Aufrechnungsrechte geregelt. Eine Kündigung des Girokontos ist für den Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Ein Kreditinstitut darf hierfür keine Gebühren erheben. Auch die kontoführende Bank hat die Möglichkeit, das Konto wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, hat jedoch bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von 6 Wochen[6] einzuhalten, bzw. die Belange des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen. Unzumutbar wird die Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

  • der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche u. a.,
  • der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind,
  • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
  • die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist (siehe Kontopfändung) oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
  • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und –nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält oder
  • der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält

Während ein Haben-Saldo des Bankkunden auf dem Bankkonto eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach § 700 BGB darstellt, ist der Soll-Saldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des § 488 BGB. Ein- und Auszahlungen auf das Girokonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten Schuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen. Im Falle kreditorischer Girokonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten (§ 688 BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).

Kostenlose Girokonten

Einige Banken, wie z.B. die DKB (kostenloses Girokonto) und Comdirect bieten kostenlose Girokonten an.